Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Beratungsverträge der Firma GOLDMÖVE UNTERNEHMENSKOMMUNIKATION UG haftungsbeschränkt mit Sitz in Kloster Schäftlarn 23, 82067 Schäftlarn, Handelsregister München HRB 196629, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin Mona Christina Kramss. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für abweichende oder entgegenstehende Bedingungen.

§ 2 Leistungen & Preise

Über zu erbringenden Leistungen treffen die Firma GOLDMÖVE und der Auftraggeber eine die individuelle Vereinbarung (Leistungsvereinbarung als Bestandteil des Vertrages). Die rechtliche Prüfung von Angelegenheiten richtet sich nach den Voraussetzungen der zulässigen Rechtsdienstleistung durch Nichtanwälte gem. §5 Abs.1 S.1 RDG. Im Zweifelsfall ist für die Rechtsberatung in Einzelfragen ein Anwalt hinzuzuziehen. Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen errechnet sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung (Tagessatz) oder einer Pauschalvergütung entsprechend der individuellen Budgetierung, Budget-Obergrenze oder Kostenschätzung (Vergütungsvereinbarung als Bestandteil des Vertrages). Änderungen an Inhalt, Art und Zeitrahmen der Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine begründete Preisanpassung (z.B. Kostensteigerungen oder erhöhter Zeitaufwand) kann einseitig durch die Firma GOLDMÖVE erfolgen. Der Auftraggeber erhält spätestens 2 Wochen vor der Erhöhung eine schriftliche Mitteilung. Mit Eingang der Mitteilung wird die Anpassung wirksam. Der Auftraggeber kann bei einer Preiserhöhung den Vertrag mit einer Frist von 1 Woche ab Zeitpunkt des Zugangs des Anpassungsschreibens kündigen. Bis dahin angefallene Leistungen sind der Firma GOLDMÖVE zu vergüten. Sollte nach Angebotserstellung keine Vertragsbeziehung zustande kommen, wird Vorleistungen und Ersteinschätzung im Rahmen der Erstberatung in Rechnung gestellt.

§ 3 Rechnungsstellung, Nachweise, Kostenerstattung

Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Soweit nicht abweichend geregelt werden die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Über aufwandsbezogene Leistungen wird ein Leistungsverzeichnis unter Einbezug etwaiger Auslagen erstellt. Für (Werk-) Dienstleistungen, die eine umfangreiche Vorleistung der Firma GOLDMÖVE erfordern, ist eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des Gesamtbetrags zzgl. Umsatzsteuer vor Leistungsbeginn vorgesehen. Die Berechnungsgrundlage für den Betrag ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung. Bereits geleistete Anzahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Sollte der Auftraggeber mit der Leistung einer Anzahlung in Verzug geraten, verzögert sich der Beginn der Leistungserbringung entsprechend bis Zahlungseingang, ohne dass die Firma GOLDMÖVE den Verzug der Leistungserbringung zu vertreten hat. 

Alle durch An- und Abreise zum Sitz des Auftraggebers verursachten Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet. Durch An- und Abreise zu Terminen an anderen Orten als dem Sitz des Auftraggebers oder dem Ort der geschäftlichen Niederlassung der Firma GOLDMÖVE verursachte Reisezeiten werden ebenfalls nicht vergütet. Der Auftraggeber wird nachfolgend benannte Aufwendungen erstatten: Unterkunft, Verpflegung, Parkgebühren, entfernungsabhängige Pauschale für Anreise mit dem PKW, erstattungsfähige Fahrkarten. Die Firma GOLDMÖVE ist frei in der Wahl des Reisemittels, der Unterkunft und Verpflegung. Zu erstattende Aufwände bzw. zu vergütende Reisezeiten werden auf den monatlichen Rechnungen der Firma GOLDMÖVE separat ausgewiesen.

§ 4 Mitwirkungspflicht, organisatorische Absprachen

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung an der Erreichung der vereinbarten Ziele. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungspflichten hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für eine vertragsgemäße Leistung erforderlich und allgemein üblich sind, und der Firma GOLDMÖVE insbesondere

(a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen

(b) zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten

(c) erforderliche Arbeitsmaterialien sowie ggf. einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und

(d) den Zugang zu vertragsrelevanten IT-Systemen einräumen.

Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind unentgeltlich zu erbringen.

Nach Vertragsschluss nehmen der Auftraggeber und die Firma GOLDMÖVE einvernehmlich organisatorische Absprachen vor. Diese betreffen insbesondere die Eingliederung und den Umfang der Präsenz im Betrieb des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ressourcen zur Erfüllung der Aufgaben, darunter der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen. Diese Konkretisierung der Zusammenarbeit bedarf der Textform. Sofern die Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert die Firma GOLDMÖVE weitere Mitwirkungsleistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, wesentliche Änderungen seiner rechtlichen oder persönlichen Verhältnisse der Firma GOLDMÖVE mitzuteilen, sofern diese für die Durchführung des Vertrages wichtig sind.

Die durch den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Firma GOLDMÖVE hat, ist die Firma GOLDMÖVE von der Leistungserbringung befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Die der Firma GOLDMÖVE entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen hat die Firma GOLDMÖVE an überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung jedoch treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Auf Verlangen der Firma GOLDMÖVE hat der Auftraggeber unverzüglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Dauer und Beendigung des Vertrags

Die Leistungen werden ab Bestätigung des Angebots erbracht. Sowohl der Auftraggeber als auch die Firma GOLDMÖVE können den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats ordentlich kündigen. Unabhängig davon kann der Vertrag jederzeit in gegenseitigem Einverständnis schriftlich beendet werden (Aufhebungsvertrag). Das Recht der beiden Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Auftraggeber ist dies insbesondere dann gegeben, wenn sich wiederholt Leistungshindernisse bei der Ausübung der Aufgaben ergeben. Für die Firma GOLDMÖVE ist dies u.a. dann der Fall, wenn der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht binnen einer von der Firma GOLDMÖVE bestimmten angemessenen Frist ausführt, sofern die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet wurde. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Mit Beendigung des Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung herausgegeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt sowie Datensicherungen im Rahmen von Back-Up Prozessen.

§ 6 Konkurrenzausschluss

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des ungekündigten Vertrags im Bereich des Vertragsgegenstands keine anderen Dienstleister zeitgleich mit der Beratung und Planung oder Gestaltung und Durchführung vertragsgegenständlicher Leistungen zu betrauen.

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen

Arbeitsergebnisse sind sämtliche durch die Tätigkeit der Firma GOLDMÖVE im Rahmen des Vertrages geschaffenen Dokumente (insbesondere Berichte, Präsentationen, Analysen und Konzepte sowie Texte und Illustrationen) im Zuge der Erbringung der Hauptleistung.
 Ausgenommen sind Entwürfe, Methoden und Ideen der Projektentwicklung, die nach der ersten Präsentation oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder verworfen werden und nicht weiterverfolgt werden (Konzeptvorschläge, Vorauswahl) bzw. Erfahrungswissen und Know-How, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird, es sei denn dass hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Firma GOLDMÖVE räumt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für verbundene Unternehmen des Auftraggebers zu nutzen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Ergebnisse der vorvertraglichen Zusammenarbeit im Rahmen der Angebotsphase im Zusammenhang mit dem Vergleich oder der Beauftragung anderer Dienstleister.

§ 8 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen unter diesen AGB mitteilt oder vom anderen erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu benutzen. Beide Parteien werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für den Inhalt der Vertragsvereinbarung sowie einzelne Teile des Vertrags. Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es sei denn

(a) dies ist auf Grund von zwingenden anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlicher oder aufsichtsrechtlicher Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert oder

(b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung der Vertragsdokumente oder einer sich daraus ergebenden Streitigkeit zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Firma GOLDMÖVE darf personenbezogene Daten des Auftraggebers Hilfspersonal zugänglich machen, das mit der Erfüllung des Vertrages betraut ist. Voraussetzung ist, dass jeweils vor Beginn der Leistungserbringung die in diesem Zusammenhang tätigen Personen auf die Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet werden, so dass Geheimnisse entsprechend §90 HGB auch nach Beendigung der Tätigkeit zu schützen sind. Eine Weitergabe von Daten an Dritte über die in den Datenschutzhinweisen aufgeführten Zwecke hinaus darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

Sämtliche mitgeteilte Informationen werden auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG sowie der Datenschutzgrundverordnung DS-GVO verarbeitet. Personenbezogene Daten, soweit diese für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden ausschließlich zur Abwicklung der bestehenden Verträge verwendet. Detaillierte Informationen können in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf den Internetseiten der Firma GOLDMÖVE nachgelesen werden  unter www.goldmoeve.com/datenschutz.

§ 9 Haftung

Die Firma GOLDMÖVE haftet dem Auftraggeber für arglistig, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma GOLDMÖVE nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des versicherten Vermögensschadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Lebens oder der Gesundheit oder vorsätzlich verursachten Schäden. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die Firma GOLDMÖVE verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei die Vergütung entsprechend anzupassen ist. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren zwölf Monate nach Vertragsabschluss. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Firma GOLDMÖVE.

§ 10 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen der Vertragsvereinbarung sowie die Erklärung einer Kündigung müssen schriftlich erfolgen (§126 Abs.1 und 2 BGB). Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt. 

Wird eine einzelne Vertragsbestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag dennoch weiter bestehen. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Solange die Ersetzung nicht erfolgt ist, gilt die gesetzlich erlaubte Regelung, die der Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Der Vertrag beurteilt sich nach deutschem Recht. Erfüllungsort ist München.